Die allseits bekannte Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, nach § 611 I BGB die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Ferner gibt es jedoch noch eine Reihe von sogenannten Nebenpflichten. Dazu gehören u. a. der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sowie diverse Schutz- und Fürsorgepflichten. Die wahrscheinlich bekannteste Fürsorgepflicht ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitneh-mers. § 618f. BGB schließlich – und darauf kommt es hier an – regelt sogar ausdrücklich die Pflicht zu Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers.
Werden keine geeigneten Schutzmaßnahmen für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers er-griffen, so besteht seitens der Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch. Werkstattbetreiber müssen sich daher aus gegebenem Anlass mit diesem Thema auseinandersetzen, um die gesetzlichen Richtli-nien zu erfüllen.